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Inklusive Arbeitswelt

Recht & Gesetz

Wo sind die Rechte von Menschen mit Behinderung festgeschrieben? Welche Leistungen stehen Menschen mit Behinderung zu? Welche Pflichten und Fördermöglichkeiten haben Arbeitgeber? Wie wird eine Schwerbehinderten-Vertretung gewählt? Die UN-Behindertenrechtskonvention, Bundesgesetze, Landesgesetze und Verordnungen schaffen Klarheit. Eine Übersicht:

International

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat 2006 das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention oder kurz: UN-BRK) sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll angenommen. Die UN-BRK stellt klar, dass die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des Lebens ein Menschenrecht ist. Zu den Kernpunkten der UN-BRK gehört die Barrierefreiheit.

Auf der Website des Bundessozialministeriums können Sie die UN-BRK in deutscher Übersetzung, in Leichter Sprache und in Gebärdensprache bestellen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität enthält Vorschriften für den Schutz und die Hilfeleistung am Flughafen und an Bord. U. a. untersagt sie, die Beförderung von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung abzulehnen. Außerdem schreibt sie vor, dass Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität kostenlose Hilfeleistungen erhalten, damit sie Flugdienste in gleicher Weise wie andere Reisende in Anspruch nehmen können.
Weitere Infos und Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 im Wortlaut

Bundesrecht

Hier finden Sie eine Übersicht über Bundesgesetze und -verordnungen. Die jeweiligen Gesetzestexte finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Artikel 3 GG: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Wie prägt Art. 3 GG die Politik für Menschen mit Behinderung in Deutschland? Erläuterungen finden Sie beim Bundessozialministerium: Politik für Menschen mit Behinderung

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Zum Gesetzestext: AGG

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) dient dazu, Gleichstellung und Barrierefreiheit im öffentlich-rechtlichen Bereich zu verankern und Diskriminierungen zu vermeiden.

Zum Gesetzestext: BGG

Das SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

Zum Gesetzestext: SGB VIII

Menschen mit Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen nach dem SGB IX, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Zum Gesetzestext: SGB IX

Das SGB XII enthält die Vorschriften für die Sozialhilfe in Deutschland. Durch das „Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“ wurde das bisher im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Sozialhilferecht in das SGB eingegliedert. Seit dem 1. Januar 2005 sind vom Sozialhilferecht grundsätzlich nur noch nicht erwerbsfähige Personen erfasst; erwerbsfähige Hilfebedürftige können hingegen Leistungen nach dem „Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende“ erhalten.

Zum Gesetzestext: SGB XII

Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat.

Zum Gesetzestext: ArbStättV

Die KfzHV regelt die Antragstellung sowie die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung oder zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

Zum Gesetzestext: KfzHV

Die SchwbAV regelt die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter.

Zum Gesetzestext: SchwbAV

Die SchwbAwV regelt die Gestaltung des Ausweises für schwerbehinderte Menschen, die Eintragungen im Ausweis, seine Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren.

Zum Gesetzestext: SchwbAwV

Die SchwbVWO regelt die Wahl der Schwerbehindertenvertretung einschließlich der Stufenvertretungen in Betrieben und Dienststellen sowie die Wahl der entsprechenden Schwerbehindertenvertretungen bei Staatsanwaltschaften und an Gerichten.

Zum Gesetzestext: SchwbVWO

Die WVO regelt die fachlichen Anforderungen an die Werkstätten für behinderte Menschen und das Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen.

Zum Gesetzestext: WVO

Bayerische Gesetze und Verordnungen

Artikel 118a BV: 1Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. 2Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.“

 

Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG) vom 9. Juli 2003

Bayern hat als eines der ersten Länder ein Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderung erlassen. Es trat am 1. August 2003 in Kraft und wurde zwischenzeitlich novelliert. Es gilt mit den dazugehörigen Verordnungen seit dem 31. Juli 2008 unbefristet.

Das Gesetz lehnt sich eng an die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes an, das am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, und ergänzt es in vielen wichtigen Lebensbereichen. Schwerpunkte des Gesetzes sind insbesondere

  • die Verbesserung der Barrierefreiheit und Mobilität von Menschen mit Behinderung
  • die Erleichterung der Kommunikation u. a. durch Anerkennung der deutschen Gebärdensprache
  • die gesetzliche Verankerung der Bayerischen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung
  • die Einrichtung von Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung auf kommunaler Ebene

Außerdem erhielten anerkannte Verbände unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbandsklagerecht, etwa bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot oder gegen Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit.

Zum Gesetzestext: BayBGG

Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG) vom 7. April 1995

Blinde und taubblinde Menschen erhalten in Bayern ein Blindengeld. Es dient dazu, Mehraufwendungen auszugleichen, die durch die Behinderung entstehen. Das Blindengeld setzt keine Pflegebedürftigkeit voraus. Es wird unabhängig vom Alter, Einkommen und Vermögen gezahlt.

Zum Gesetzestext: BayBlindG

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000

Das BayEUG enthält die grundlegenden schulischen Regelungen, insbesondere zu den einzelnen Schularten und zur Schulpflicht.

Zum Gesetzestext: BayEUG

Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 8. Juli 2005

und

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005

Bayern unterscheidet im Bereich der Kindertagesbetreuung nicht zwischen Kindern mit und ohne Behinderung. Vielmehr sollen alle Kinder betreut und gefördert werden. Dies ist auch bei der Planung und Bereitstellung von Betreuungsplätzen zu berücksichtigen.

Die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung wird durch eine höhere Förderung – u. a. für den höheren Personaleinsatz – unterstützt.

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000

Im BaySchFG werden Inhalt und Zuständigkeit für den sog. Personal- und den sog. Schulaufwand geregelt.

Zum Gesetzestext: BaySchFG

TIPP:

Weitere Gesetze, Verordnungen (insbesondere Schulordnungen) und Bekanntmachungen im schulischen Bereich finden Sie auf der Website des Bayerischen Kultusministeriums.

Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) vom 8. Juli 2008

und

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011

Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) enthält Bestimmungen, die dem Einrichtungsträger Sicherstellungsverpflichtungen auferlegen. Deren Beachtung soll die Bewohnerinnen und Bewohner vor Missständen schützen und ihre Menschenwürde, Selbstbestimmung, Lebensqualität und Wohnqualität sichern. Zur Durchsetzung dieser Mindestanforderungen können die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht – (FQA) beraten aber ggf. auch Anordnungen treffen, die die Mängel abstellen sollen.

Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BayBITV) vom 24. Oktober 2006

Hier wird u. a. geregelt, dass staatliche Stellen (z. B. Behörden) ihre Internet- und Intranet-Angebote und Programmoberflächen so gestalten müssen, dass Menschen mit Behinderung (Bürgerinnen und Bürger genauso wie Beschäftigte) sie uneingeschränkt nutzen können.

Die Barrierefreiheit soll bei allen Entwicklungen und Beschaffungen im IT-Bereich als Standardanforderung verankert werden.

Weitere Infos und Tipps:

Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen und Schulen (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung – BayKHV) vom 24. Juli 2006

Die Verordnung wurde aufgrund von Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) erlassen. Sie regelt die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers bzw. einer Gebärdensprachdolmetscherin oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen

  • für hör- und sprachbehinderte Personen in Verwaltungsverfahren sowie
  • für hör- und sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen und Schulen
  • sowie die Übernahme der hierfür entstehenden Kosten.

Zum Gesetzestext: BayKHV

Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) vom 24. Juli 2006

Die Verordnung wurde aufgrund von Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) erlassen. Danach sind Dokumente

  • gegenüber blinden, erblindeten oder sehbehinderten Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen,
  • soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren notwendig ist.

Zum Gesetzestext: BayDokZugV

Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten (Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung – GDozPO) vom 17. Oktober 2006

Die Verordnung wurde aufgrund von Art. 11 Abs. 3 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) erlassen. Sie gibt die Rahmenbedingungen für die Prüfung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten vor. Sie regelt insbesondere

  • die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
  • die Zulassung zur Prüfung
  • Inhalt und Verfahren der Prüfung
  • den Abschluss der Prüfung

Zum Gesetzestext: GDozPO

Verordnung über den Landesbehindertenrat (Landesbehindertenratsverordnung – LBRV) vom 14. Januar 2005

Die Verordnung wurde aufgrund von Art. 19 Abs. 4 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) erlassen. Sie regelt insbesondere

  • die Aufgaben
  • die Zusammensetzung
  • Fragen zur Mitgliedschaft sowie
  • die Beschlussfassung des Landesbehindertenrats

Zum Gesetzestext: LBRV

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Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007

Seit 1974 sind in der BayBO Vorschriften zum Bauen für Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern verankert. Seither müssen in öffentlich zugänglichen Anlagen die Bereiche mit Publikumsverkehr barrierefrei sein. Seit 1982 ist für Einrichtungen, die überwiegend den genannten Personengruppen dienen – z. B. Wohnheime für Menschen mit Behinderung oder Alten- und Pflegeheime –, vorgeschrieben, dass sie umfänglich barrierefrei sein müssen. 2003 wurden die Vorschriften zum barrierefreien Bauen auch auf den Wohnungsbau ausgeweitet. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen anteilig immer auch barrierefreie Wohnungen errichtet werden.

  • Heute sind diese gesetzlichen Regelungen zum barrierefreien Bauen in Artikel 48 BayBO zusammengefasst.
  • Zusätzliche Vorschriften zum barrierefreien Bauen enthalten Verordnungen wie etwa die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) und die Verkaufsstättenverordnung (VkV).
  • Die Planungsgrundlagen DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude und DIN 18040-2 für barrierefreie Wohnungen sind als Technische Baubestimmungen eingeführt und somit als verbindliche technische Standards zu beachten.

Zum Gesetzestext: BayBO

Zum Gesetzestext: Artikel 48 BayBO

Über die DIN 18040-1 und 18040-2